Konkrete Maßnahmen der Prävention
Präventionsarbeit ist ein laufender Prozess, der die gesellschaftlich-soziale Entwicklung, pädagogische Aspekte, aber auch die sich ändernden gesetzlichen Rahmenbedingungen und neue Erkenntnisse über Täterstrategien im Blick hat. Prävention im Sinne dieses Schutzkonzepts gegen sexualisierte Gewalt bedeutet vor allem Angstfreiheit als Ziel im Raum der Gemeinde. Konkret umfasst Prävention folgende Aspekte:
- Erkennen von Risiken und Gefährdungen
- Vorbeugung gegen Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung
- Information über den gesamten Themenbereich „Sexualisierte Grenzverletzung“
- Bereitstellung von Schutzmaßnahmen für Betroffene
- Erarbeitung von Mechanismen auf allen Ebenen, die sexualisierte Grenzverletzungen verhindern helfen
- mögliche Täterstrategien früh zu erkennen und zu verhindern
- fortlaufende Kontrolle der aufgestellten Schutzmaßnahmen
1. Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis
Für alle Mitarbeitenden, die in nahem Kontakt zu anderen Menschen - insbesondere von Minderjährigen und Schutzbefohlenen - arbeiten, bei Übernachtungen anwesend sind, körperlichen Kontakt zu anderen haben, in besonderer Funktion arbeiten (z.B. als Pfarrer, Jugendreferentin, Presbyterinnen und Presbyter und Leitende kirchlicher und außerkirchlicher Gruppen) und haupt- und nebenamtlich Beschäftigte in der Kirchengemeinde, ist die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses vorgeschrieben. Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis ist alle 5 Jahre vorzulegen und darf bei der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Die Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses der in der Gemeinde arbeitenden Pfarrer erfolgt beim Superintendenten des Ev. Kirchenkreises Tecklenburg.
2. Zusätzliche Erklärung des Mitarbeiters
Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis ist in den Fällen, in denen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren für Taten nach § 72a SGB VIII gegen eine Person läuft, möglicherweise nicht aussagekräftig, da dort nur Einträge nach einer Verurteilung aufgeführt sind. Daher wird zusätzlich eine Erklärung verlangt, dass gegenwärtig kein Verfahren wegen einer Straftat im Bereich sexualisierte Grenzverletzung anhängig ist.
3. Hinweis zur Meldepflicht und Information der Mitarbeitenden
Alle Mitarbeitenden werden auf die Meldepflicht nach § 8 KGSsG hingewiesen. Demnach sind sie verpflichtet, in begründeten Verdachtsfällen eine sexualisierte Grenzverletzung zu melden. Sie haben ebenfalls das Recht, sich zur Einschätzung des Verdachtsfalles von der Ansprech- und Meldestelle [Landeskirche], dem Kinderschutzbund [als Vertragspartner des Ev. Kirchenkreises Tecklenburg] oder der Fachstelle "Prävention und Intervention" bei der EKvW beraten zu lassen.
Näheres dazu regelt der Notfallplan. Das Schutzkonzept gegen sexualisierte Grenzverletzung und Gewalt mit seinen Anlagen wird allen Mitarbeitenden der Kirchengemeinde zur Kenntnis gegeben.
4. Präventionsbeauftragung auf Gemeindeebene
Die Ev. Kirchengemeinde Johannes zu Rheine hat eine Präventionsbeauftragte berufen, die sich um den Informationsaustausch zwischen Gemeinde und Kirchenkreis, aber auch zwischen Gemeinde und Stadt Rheine („Runder Tisch Kindesschutz“) kümmert. Außerdem leitet sie Fortbildungsangebote weiter an die Mitarbeitenden, ist Mitglied im Gemeindeforum und fungiert als Ansprechpartnerin für den Themenbereich „Sexualisierte Grenzverletzung“. Die Präventionsbeauftragte der Ev. Kirchengemeinde Johannes zu Rheine ist Frau Christin Gietz (angstfrei-in-der-kirche@johannes-rheine.de).
5. Dokumentation eines möglichen Vorfalls
Für eine Dokumentation erforderlich sind unbedingt folgende Daten:
- Name und Funktion derjenigen Person, die den Vorwurf dokumentiert („Kontaktperson“)
- Name (und Funktion) derjenigen Person, die den Vorwurf erhebt („Melder“)
- Name, Alter, Geschlecht des (angegebenen) Opfers („Opferperson“).
- Name, Alter, Geschlecht, Funktion der beschuldigten Person („beschuldigte Person“)
Den Dokumentationsbogen findet man hier als pdf-Datei.
[Grafik: © J. Steinhausen, Ev. Kirchengemeinde Johannes zu Rheine]